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| - Keine Umwelt-, Sozial-
und Menschrechtsstandards Keine Umwelt-, Sozial- und Menschrechtsstandards Die Vergabe von Exportgarantien durch die OeKB erfolgt zumeist ohne Rücksicht auf klare Umwelt- Sozial und Menschenrechtsstandards. ECA Watch hat im Zuge einiger Änderungen in den Praktiken der OeKB nach messbaren Verbesserungen gesucht. In den vergangenen Jahren wurden einige oberflächliche Missstände behoben, diese betreffen das Kerngeschäft der OeKB jedoch nur marginal. Der Umweltfragebogen und die Umweltprüfungen sind Neuerungen der OeKB, die auf Basis eines OECD Abkommens eingeführt wurde. Zwar ist dieser Schritt begrüßenswert, allerdings gibt es keine klaren Richtlinien, wie eine Umweltprüfung im Detail auszusehen hat, so wie das bei jedem Projekt in Österreich der Fall wäre, wo eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegen ist. Gemäß den OECD Comon Approaches sind Umweltprüfungen für Projekte mit signifikanten Umweltauswirkungen vor Beteiligungszusage vorzulegen, dieses Abkommen ist jedoch nicht bindend. Die Richtlinien sprechen eine breite Palette von Problemfeldern an (auch soziale Fragen, Kulturgüter, Notstandspläne, lokale Kapazitätsausbildung, etc.), geben aber keine Standards für die Beurteilung der Risiken vor. Eine Ausnahmeklausel erlaubt zusätzlich, dass auf eine EIA verzichtet werden kann, wenn dies im Interesse der Finanziers liegt. Die OeKB begrüßt es, wenn Antragsteller die Umweltprüfung (Environment Impact Assessment - EIA), selbst durchführen lassen. Ist dieser Fall gegeben, kann das EIA statt des OeKB Fragebogens eingereicht werden. Hier ergibt sich das Problem, dass die Begutachter von der Firma bezahlt wird, die dieses Gutachten erstellen lässt. Durch das Fehlen klarer Vorgaben entsteht der Eindruck, dass die Umweltverträglichkeit von Projekten weitgehend dem Urteilsvermögen der OeKB-Projektabteilung überlassen bleibt. Um dadurch möglicherweise entstehenden Korruptionsmöglichkeiten von vornheirein entgegenzuwirken, wäre es vernünftiger ein unabhängiges Gremium einzusetzen, das dann auch Prüfungen veranlassen kann, bei denen unabhängige, kritische und qualifizierte Gutachten sichergestellt werden. Die Kosten hierfür, würden wie bei der OeKB üblich, weiterhin dem Antragsteller angerechnet, damit auch ein Interessenskonflikt des Gremiums ausgeschlossen werden kann. Die OeKB bekennt sich mittlerweile zu den Prinzipien des UN Global Compact (http://www.unglobalcompact.org/) , aber bei diesen Instrumentarien, die das Image eines Unternehmens verbessern und gerne als Aushängeschild hergenommen werden, darf man nicht vergessen, dass sie weder kontrolliert noch bei Nicht Einhaltung sanktioniert werden. Als Teil eines Bewusstseinsbildungsprozesses kann dieser Schritt jedoch durchaus positiv gewertet werden. Im Nachhaltigkeitsbericht der OeKB lassen sich außerdem Änderungen in den allgemeinen Praktiken der OeKB für Ihre Mitarbeiter, die österreichische Umwelt und für die Forcierung von grünen Projekten in Österreich feststellen. Dies verbessert zwar das Image der OeKB, ändert jedoch nichts an den eigentlichen Problemen der österreichischen Exportkreditförderung. Nur klare und verpflichtende Umwelt- und Menschrechtsstandards können sicherstellen, dass sich die OeKB nicht mit österreichischen Steuergeldern an desaströsen Exportprojekten beteiligt. In der Praxis der OeKB immer noch das Recht der Exporteure auf Geheimhaltung
höher eingestuft, als das Recht der Öffentlichkeit über
die Verwendung von Steuermitteln informiert zu werden. Trotz einiger Verbesserungen
wird der weitgehend größte Teil von bundesfinanzierten Projekten
hinter verschlossenen Türen beschlossen und durchgeführt, ohne
je der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden. Informationen zum UIG: Die österreichische Exportförderung steht in direktem und indirektem Zusammenhang mit der österreichischen Entwicklungspolitik, wirkt aber entgegen den Prinzipien der Entwicklungszusammenarbeit (EZA) stehen. Einerseits können Entschuldungen den EZA-Ausgaben Österreichs (ODA) angerechnet werden, andererseits finden Exportkredite durch Soft Loan Bestimmungen Einzug in die ODA, wobei zweiteres mehr der österreichischen Exportwirtschaft dient, als der Entwicklung des Projektlandes. Verschuldung Da Entwicklungsländer in Schadensfällen die
nötigen Mittel meist nicht aufbringen können, werden sie der
bilateralen Schuld angerechnet. Die Kosten von unwiederbringlichen Schulden
aus Exportkrediten können, gemäß den Regelungen des
Pariser Clubs, nach der Streichung als ODA angerechnet werden. Österreich
kaschiert so seine ohnehin niedrigen EZA-Ausgaben zusätzlich mit
Streichungen von Schulden aus Exportkrediten. Stark kritisiert, sowohl von NGO`s als auch Politikern, werden diese Schulden vor allem wegen ihrem nicht Entwicklungspolitischem und unnachhaltigem Charakter und weil damit u.a. repressive Systeme (beispielsweise Waffenlieferungen in Diktaturen) in Entwicklungsländern unterstützt wurden, was rein gar nichts mit den Zielen von EZA zu tun hat. Beispiele wie Norwegen, das 2006 alle so genannten illegitimen Schulden, d.h. Schulden aus gescheiterten Exportförderprogrammen, ersatzlos gestrichen hat und diese auch nicht der ODA zurechnen, da sie sich zu einer Mitverantwortung zu diesen Schulden bekennen, geben den richtigen Weg vor. Anschaulicher beschrieben werden, kann den kontroversiellen
Charakter dieser Praxis auch noch an Hand dieses Beispiels:
Die Unterstützung der österreichischen Exportwirtschaft
im internationalen Wettbewerb sowie die Förderung nachhaltiger
Entwicklungsprojekte in Entwicklungsländern sind Hauptziele des
österreichischen Soft Loan - Verfahrens. Soft Loan Verfahren müssen
einen Mindestvergünstigungsanteil von 35% haben. Soft Loan-Finanzierungen
sind überwiegend an österreichische Lieferungen/Leistungen
gebunden. Der maximal zulässige Auslandsanteil (darunter versteht
man Drittlandszukäufe und Lokalkostenteile) ist mit 50% vom Vertragswert
festgesetzt. Das Kompetenzzentrum für Internationale Wirtschaft
stellt fest, dass bei Soft Loan Verfahren kritisch anzumerken ist, dass
dieses Instrument nicht zur Stärkung der Rahmenbedingungen in den
Zielländern, also Entwicklungsländern, führt. Außerdem
sind die Produkte meist zu spezifisch angelegt um damit Ausstrahlungskraft
auf die gesamte Ökonomie des Ziellandes zu haben, das heißt
am Platz ganz hinten in der Wertschöpfungskette ändert sich
nichts. Das FIW spricht außerdem eine Befürchtung, im Rahmen
einer Empfehlung, aus, dass öffentliche Exportsubvention zwar als
eine Türöffnerfunktion wirken kann, die aber keineswegs zu
einer Exportsubvention von einzelnen Unternehmen führen soll. Auch wenn die entwicklungspolitischen Wirkungen an Hand eines Fragebogens der OeKB, von der antragstellenden Firma, angegeben werden soll, ist es fragwürdig ob diese tatsächlich ausreichend überprüft werden. Allein durch die Zusatzklausel, dass Soft Loans an die Lieferungen und Leistungen österreichischer Firmen geknüpft werden, disqualifiziert sich dieses Instrument dafür, als ODA angerechnet zu werden. Es dient primär dazu die österreichische Exportwirtschaft zu fördern und die österreichische Leistungsbilanz aufzubessern, und nicht dem Zielland eine ökonomische Basis zu geben. Wäre dem so, müsste der Ansatz dahingehend sein, Verknüpfungen zwischen Lieferungen und Leistungen im Zielland oder in den Nachbarländern zu forcieren. Mögliche negative Effekte auf die Wirtschaft in dem betreffenden Land werden nicht geprüft. In Österreich ist die Kohärenz
im Entwicklungszusammenarbeits-Gesetz (Novellierung Die OECD Peer Reviews bemängeln seit Langem, dass Exportfinanzierung einer der schlecht abgestimmtesten Politikbereiche ist. Vor allem was Menschenrechte, Umweltschutz und sozial schädigende Projekte betrifft, die OeKB stellt hier keine Ausnahme dar. Umwelt- und Menschenrechtsabkommen, sowie Klimaschutzbestimmungen werden von der Republik Österreich hier unterlaufen. Was die EZA Bestimmungen betrifft, wird sogar ein Gesetz gebrochen. Diese Beispiele soll die Problematik verdeutlichen: Ohne klare, verpflichtende Bestimmungen was Menschenrechtsstandards, Umweltschutz und soziale Standards anbelangt, werden sich die staatlich geförderten Projekte der OeKB immer wieder kontraproduktiv auf die ebenfalls staatlich geförderten Projekte der österreichischen EZA auswirken. Man könnte diesen Sachverhalt auch als reine Geldverschwendung der Republik Österreich auffassen. Verpflichtende Regeln für die OeKB und eine Koordinierung zwischen diesen staatlichen Institutionen hätten das Potential positive Synergieeffekte zu erzeugen und sich nicht gegenseitig zu torpedieren. Obwohl sie nur eine Beauftragte des Bundes ist, hat die Kontrollbank de facto die Entscheidungen über Projektfinanzierungen und wird dabei viel zu wenig kontrolliert. Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 definiert die OeKB ganz klar als Beauftragte des Bundes und beschränkt ihre Rolle auf rein verfahrenstechnische Belange. In der Praxis aber ihr haben die mangelnden gesetzlichen Vorgaben sehr großen Spielraum gegeben. Im Tagesablauf hat die OeKB eine fachlich absolut dominierende Position. Sie verfügt nicht nur über die Expertise und entsprechende Fachleute, sondern auch über Informationen über die Empfänger. Weiters pflegt sie den Kontakt zu den Kunden (Banken und Exporteure) und hat einen Zeitvorsprung, um sich mit den Projektanträgen vertraut zu machen. Die öffentliche Verwaltung und die hinzugezogenen Beiräte hingegen können bei der Flut der Anträge nur kurzfristig und ohne Überprüfungskapazität agieren. Der Rechnungshofbericht von 1997 über die Kontrollbank stellt fest, dass aufgefallen sei, dass "die Beiräte und in der weiteren Folge auch der Bundesminister für Finanzen durchwegs den Vorschlägen der Oesterreichischen Kontrollbank AG folgten." Außerdem würden"kontroversielle Projekte zumeist nicht im Beirat, sondern in den Sitzungen für Garantiepolitik behandelt. Dort fielen auch Entscheidungen über Anträge, die an die Grenzen der garantiepolitischen Richtlinien heranreichten ..." Am Fall eines Projektes (ein Elektrostahlwerk in Indonesien) deutet der RH auch außergewöhnliche Einflussnahmen auf die Entscheidungen der Beiräte an. Zuerst hätte es den Ausnahmefall gegeben, dass ein Antrag vom Beirat mehrheitlich abgelehnt worden war. Bei einer späteren Gelegenheit wurde allerdings der unveränderte Antrag noch einmal vorgelegt und angenommen. Der Rechnungshof kritisierte außerdem die Doppelrolle der Kommerzbanken als Eigentümer und direkte Kunden der OeKB: "Zwischen den wirtschaftlichen Interessen von Kommerzbanken und dem gesamtwirtschaftlichen Interesse des Bundes können naturgemäß Unterschiede bestehen." Die Kontrollfähigkeit des Auftraggebers kritisierte der RH mit dem Hinweis, dass der Beamte des BMF, der als Staatskommissär bei der Kontrollbank eingesetzt ist und an den Entscheidungen dort selbst mitwirkt, gleichzeitig auch der Vorsitzende des Beirats ist, der die Vorschläge der OeKB beurteilen soll. Hier wäre die Gefahr der "Selbstbeaufsichtigung" gegeben, warnte der RH. An den Kritikpunkten des Rechnungshofes von 1997 hat sich seither nichts geändert, sie sind immer noch gültig. |
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